Ich hätte da mal was: Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), hier im besonderen der §18 (Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
lautet:
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese.
Klar, eine Simson Schwalbe(ein DDR Moped mit 50ccm, falls das einer nicht wissen sollte), die lt. Einigungsvertrag ganz offiziell 60 Km/h schnell ist, darf nicht auf die Autobahn weil sie ja (s.o.) nicht schneller als 60 ist.
Nun gibt es ja in BRD (und nur hier) in der STVO § 3 Abs. 2. Teil b die (Blödsinns-)Vorschrift, das ein Motorrad (dto. Gespann) mit Anhänger nur max. 60 Km/h fahren darf. Also nicht über 60. Nach meinem bescheidenen Verständnis (ich bin nur Arbeiter, kein Jurist) darf sowas nicht auf die Autobahn.
Nur so, für mich zum Verständnis. Liegt der Hase im Pfeffer weil das Motorrad, auch mit Anhänger schneller als 60 fahren könnte, eben "Bauartbedingt"?
Wäre, falls sich daraus ein Widerspruch ergeben sollte, ein Ansatz hier endlich mal was zu unternehmen?