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Unterlagen zum EML 2000 GT

Verfasst: 13. Juni 2022 10:01
von avalon_nsw
Hallo.

Ich habe in den Niederlanden ein Oldie-Gespann gekauft: Goldwing GL 1500 Baujahr 1988 + EML GT 2000 Zweisitzer Baujahr 1995. Leider habe ich zu dem Beiwagen und dem Umbau keine Unterlagen, außer der niederländischen Zulassung, die aber wenig Angaben enthält.

Kann mir jemand aus dem Forum zu dem EML GT 2000 (Zweisitzer Baujahr 1995) zu Unterlagen/Dokumenten verhelfen, die ich für die Vollabnahme und Zulassung benötige. Also:

- EML-Datenblatt
- EML Bescheinigung über den Anbau an die Honda GL 1500
- EML Angaben über zugelassene Reifengrößen
- Prüfberichte, Gutachten.

Für Unterstützung bedanke ich mich im Voraus.

Re: Unterlagen zum EML 2000 GT

Verfasst: 14. Juni 2022 06:20
von UKO
Es gibt ein COC Dokument für die EML Gespanne/Seitenwagen. Hast Du das nicht bekommen?

Re: Unterlagen zum EML 2000 GT

Verfasst: 14. Juni 2022 06:43
von avalon_nsw
Nein, die niederländischen Zulassungsbehörden stellen ein CoC nicht mehr aus. Hast Du noch ein altes CoC für einen EML GT 2000 ?

Re: Unterlagen zum EML 2000 GT

Verfasst: 15. Juni 2022 06:46
von UKO
Ja. Wenn ich das noch finde :roll: . Heute ist keine Zeit, ich schaue die Tage mal.

Re: Unterlagen zum EML 2000 GT

Verfasst: 15. Juni 2022 08:20
von Michael aus Düsseldorf
Meines Wissens sind die alten EML-Gespanne vor COC-Zeiten per Einzelabnahme zugelassen worden. Ich habe dazu noch nie Unterlagen vom EML gesehen. Am besten Du machst das über einen Händler der EML vertreibt und den Kopf dafür hinhält. Ist dann für den TÜV wie ein Neugespann und sicher weniger Nervenaufreibend.

Gruß
Michael

Re: Unterlagen zum EML 2000 GT

Verfasst: 15. Juni 2022 11:25
von WingMike
Frag doch mal beim offiziellen EML-Importeur nach:
Manfred Stahmer
Glietzer Dorfstr. 17-18
15913 Märkische Heide/OT Glietz
Telefon: 035471-294841
Telefax: 035471-294843
Mobil: 0170 4465275

Re: Unterlagen zum EML 2000 GT

Verfasst: 16. Juni 2022 06:26
von UKO
Einzelabnahme ist damals 2016 auch gemacht worden. Ich füge hier mal eine Aufstellung der benötigten Papiere ein. Stand 2016

­Soll ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus einem Land der Europäischen Union eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:
• Ausländische Fahrzeugpapiere
• Eventuell EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung im Original, ansonsten: Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV und Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
• Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind: Nachweis über eine Haupt- und Abgasuntersuchung
• Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Gültigkeit max. 1 Monat; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA stellt fest, ob fü­r das Fahrzeug bereits ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wurde. Vordrucke zur Anforde­rung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregis­ter) und weitere Informationen unter www.kba.de)
• Nachweis der Verfügungsberechtigung
• Kaufvertrag / Originalrechnung
• Bei Fahrzeugimport aus Italien: Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeuges (erhältlich beim Hersteller des Fahrzeuges oder bei dessen Generalimporteur in Deutschland)
• Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
• Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters
• Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
• Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
• Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormun­des, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes
Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen.
Wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, muss bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden, die von der Zulassungsstelle zur Festsetzung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt weiter­gegeben wird. Nach § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegen­über dem zuständigen Finanzamt die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzel­be­steuerung“ (Vordruck USt 1 B) abzugeben und die Steuer zu entrichten.

Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV entfiel die bis dahin gültige KBA-Gebühr in Höhe von 10,20 EUR. Quelle KBA