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Beitragvon Schrat » 25. Mai 2007 09:36

Autos haben immer Vorfahrt 10.05.2007

Dieser Eindruck wird zumindest erweckt wenn man folgendes Urteil betrachtet.
Das Landgericht Potsdam ist der Meinung, ein Motorradfahrer hat seinen Überholvorgang sofort abzubrechen, wenn ein Auto aus der vorauffahrenden Kolonne plötzlich ausschert. Ansonsten trägt der Biker 70% der Schuld.
Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin den Blinker betätigt und zum Überholen angesetzt. Nach Ansicht der Richter hätte der Motorradfahrer seinen Überholvorgang sofort abbrechen und sich eine Gelegenheit zum Einscheren suchen müssen.
(Az.: 7-S-167/05)


Urteil: Dunkelheit verhindert Ausweichmöglichkeit
Bei spät erkennbaren Hindernissen auf der Autbahn müssen Autofahrer nicht haften. Wer zum Beispiel bei Dunkelheit einen Reifen, der auf der Autobahn liegt, zu spät erkennt und einen Unfall verursacht, muss für den Schaden nicht aufkommen - Urteilte das Landgericht München. (Az.: 2 S 4550/06)

In dem Fall hatte ein Omnibus einen kompletten Satz Zwillingsreifen auf der Autobahn verloren. Eine Autofahrerin konnte den Reifen nicht mehr ausweichen und verursachte einen Unfall. Sie treffe an dem Unfall keinerlei Mitverschulden, stellten die Richter fest. Zwar dürfe ein Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke halten könne. Auf Hindernisse, die außergewöhnlich spät erkennbar sind, brauche ein Autofahrer die Geschwindigkeit aber nicht anzupassen. Die Frau hatte sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gehalten.



Urteil: Unfallflucht neu geregelt

Bild vergrößern Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafbarkeit von Autofahrern wegen Unfallflucht eingeschränkt. Wer einen Unfall verursacht, ohne es zu merken, und danach weiterfährt, darf künftig nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden.

Bisher macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch strafbar, wer zunächst unabsichtlich weiterfährt, dann aber - nachdem er den Unfall bemerkt hat - nicht unverzüglich die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Nach den Worten der Verfassungsrichter wird dadurch der Wortlaut des einschlägigen Paragrafen 142 Strafgesetzbuch unzulässig ausgedehnt. Dies verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot im Grundgesetz. (Az: 2 BvR 2273/06 - Beschluss vom 19. März 2007)

Damit gab eine Kammer des Zweiten Senats einem Autofahrer Recht, der beim Überholen an einer Baustelle unbemerkt Rollsplitt aufgewirbelt und dadurch einen anderen Wagen beschädigt hatte. Als er einen halben Kilometer später in eine Tankstelle einbog, stellte ihn der geschädigte Fahrer zur Rede. Der Unfallverursacher bestritt jede Verantwortung für den Schaden, der sich auf 1.900 Euro summierte, und fuhr weiter, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Das Amtsgericht Herford verurteilte ihn deshalb zu einer Geldstrafe.


Grundsatzurteil von 1978

Der BGH hatte 1978 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass ein solches Verhalten strafbar ist. Zwar muss nach dem Wortlaut des Paragrafen 142 nur derjenige nachträglich seine Personalien angeben, wer sich zunächst "berechtigt oder entschuldigt" vom Unfallort entfernt hat - etwa, um einen Verletzten ins Krankenhaus zu bringen. Der BGH dehnte die Strafbarkeit aber auch auf jene aus, die "unabsichtlich" weitergefahren sind. Die Entscheidung war unter Juristen heftig umstritten.

Auch aus Sicht der Verfassungsrichter geht eine solche Interpretation zu weit: Eine Bestrafung müsse sich so konkret wie möglich am Wortlaut des Gesetzes orientieren, weil die Strafbarkeit für jeden Betroffenen vorhersehbar sein müsse.

Urteil: Auslands-Führerschein gilt doch

Bild vergrößern Ein Mann aus dem thüringischen Sömmerda darf dank EU-Recht weiter Auto fahren, obwohl ihm in Deutschland der Führerschein entzogen wurde. Das Amtsgericht Sondershausen sprach den 54-Jährigen vom Vorwurf des Fahrens ohne Führerschein frei, nachdem dieser in der Verhandlung eine neue tschechische Fahrerlaubnis vorlegte.

Der Mann berief sich, wie jetzt mitgeteilt wurde, auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. September 2006 (Az C-340/05). Danach muss nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung europäischer Führerscheine das Dokument eines Mitgliedstaates trotz Straftaten oder Bußgeldbescheiden in einem anderen EU-Land anerkannt werden.


Richter muss sich EU-Recht beugen

Amtsrichter Christian Kropp äußerte in seiner Urteilsbegründung Unverständnis über die EU-Rechtssprechung. Diese belohne "den Reichen und Cleveren", der einfach in einem anderen Land eine neue Fahrerlaubnis erwerbe. "Das kann er viele Male wiederholen", betonte Kropp am Donnerstag (15.3.) mit Blick auf die Zahl von 27 EU-Ländern. Das Sondershäuser Gericht sei jedoch an die Grundsätze des europäischen Gemeinschaftsrechts gebunden. Frühere Urteile von Gerichten seien durch den aktuellen Beschluss des Europäischen Gerichtshofes sämtlich Makulatur, erläuterte der Richter. Oberverwaltungsgerichte (OVG) in Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern sowie in Nordrhein-Westfalen hatten davor versucht, dem so genannten EU-Führerscheintourismus einen Riegel vorzuschieben.

Der Richter betonte, ihm gefalle diese Situation auch nicht. Bevor sich aber die EU-Länder nicht auf eine andere einheitliche Regelung verständigten, müsse nach seiner Auffassung so entschieden werden, wie er es getan habe. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen hat Rechtsmittel eingelegt.

Dem Mann aus Sömmerda war mit 18 Punkten in der Flensburger Verkehrssünderdatei wegen Rasens und zahlreicher Ordnungswidrigkeiten der Führerschein entzogen worden. Nach einer negativen medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) konnte er in Deutschland keine Fahrerlaubnis mehr bekommen.

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