Polizeifahrzeuge ohne Einsatzhorn

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Polizeifahrzeuge ohne Einsatzhorn

Beitragvon Schrat » 17. Juli 2007 07:39

Urteil: Polizeifahrzeuge ohne Einsatzhorn

Autofahrer sind nicht verpflichtet, Polizeifahrzeugen freie Bahn zu schaffen, wenn diese nur mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn fahren. Das berichtet die "Monatsschrift für Deutsches Recht" (Ausgabe 10/2006) unter Berufung auf ein Urteil des Berliner Kammergerichts.

Bei einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug muss der Staat daher zumindest einen Teil des Schadens tragen. Dasselbe gilt nach dem Richterspruch, wenn bei Ausweichversuchen andere Fahrzeuge kollidieren (Az.: 12 U 50/04).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Fahrzeughalters gegen das Land Berlin teilweise statt. Ein Einsatzfahrzeug der Polizei war mit eingeschaltetem Blaulicht, aber ohne Einsatzhorn in einen Kreuzungsbereich gefahren. Die Ampelanlage zeigte für den Kläger "Grün", so dass er und ein weiterer Autofahrer vor ihm in den Kreuzungsbereich einfuhren. Als der Vordermann stark abbremste, um dem Polizeiwagen auszuweichen, fuhr der Kläger mit seinem Wagen auf.

Das Kammergericht verurteilte das Land, die Hälfte des Schadens zu übernehmen. Auf dem restlichen Schaden bleibt der Kläger als Auffahrender nach dem Richterspruch allerdings sitzen. Denn er habe nicht nachgewiesen, den erforderlichen Sicherheitsabstand zum Vordermann eingehalten zu haben.


Urteil: Kein Schmerzensgeld

Wer sich zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto setzt, setzt bei einem Unfall zumindest einen Teil seiner Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aufs Spiel.


Das geht aus einem am Mittwoch (28.6.) bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Denn nach Meinung des Gerichts trifft das Unfallopfer in diesem Fall ein Mitverschulden. Dies gelte auch im Fall schwerer Verletzungen, etwa einer Querschnittslähmung (Az.: 12 U 958/04).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Unfallopfers auf ein höheres Schmerzensgeld ab. Der Kläger hatte sich zu einem Bekannten trotz dessen erkennbarer Trunkenheit ins Auto gesetzt und bei einem anschließenden Unfall erhebliche Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten. Die Versicherung zahlte ihm rund 40.000 Euro Schmerzensgeld. Eine höhere Zahlung lehnte sie mit der Begründung ab, den Kläger treffe an seinen Verletzungen ein Mitverschulden. Das OLG schloss sich dem an.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt inzwischen dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.




BGH-Urteil
Tötungsvorsatz
(06.07.2006)Karlsruhe (hor) –

Als ein Chopperfahrer einen Pkw überholt, rückt ihm ein anderer Autolenker bei Tempo 110 bis auf einen Meter ans Hinterrad. Nach einer weiteren Auseinandersetzung wechselt der Pkw-Lenker bei mehr als 80 km/h und einem Abstand von nur 1,7 Metern zum vorausfahrenden Motorrad abrupt auf dessen Fahrspur und rammt das Bike, wobei sich der Pilot schwer verletzt. Der Bundesgerichtshof ist von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen und hat den Pkw-Lenker wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt (BGH 4 StR 109/05).

Gruß Schrat,
der hier nur Urteile einsetzt, die uns als Verkehrsteilnehmer interessieren und ich will hier die Urteile nicht unbedingt bewerten, außer..................

Schrat der meint, kommt immer gesund zuhause an

Gruß Schrat
Gruß Schrat

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