Vorschriften Schweiz und Frankreich

Verfasst:
9. November 2008 14:22
von Boxerfahrer
Moin!
Wie sind hier die Vorschriften für Kinder im Seitenwagen.
Helmpflicht, Gurtpflicht,....
Hat jemand ein paar Links für mich?
Wäre super!

Verfasst:
9. November 2008 14:55
von sidebikeregina
Hallo Christian,
schau mal bei Reisen-und Gespanngeschichten.
Da steht , denke ich, was drüber.
LG Regina

Verfasst:
9. November 2008 19:18
von Gespanntreiber GL1100
Grüezi,
ich hab folgendes gefunden, ich weiss nicht ob dir das weiterhilft.
Jedenfalls dürfen bei uns niemals mehr Personen dabeisein als Plätze im Ausweis eingetragen sind, früher galt da bei Kndern eine Ausnahme.
Art. 631 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
(Art. 30 Abs. 1 SVG)
1 Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
2 Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.
3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
a.
auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können;
b.
auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS2 an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl;
c.
auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad—/Invalidenfahrstuhlkombination eine behinderte Person; oder
d.
auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern höchstens zwei Kinder.
4 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
5 Motorfahrradfahrer dürfen nur ein Kind auf einem sicheren Kindersitz oder eine behinderte Person auf einem Nachlaufteil mitführen. Benützer von Leicht-Motorfahrrädern dürfen Personen nach den Bestimmungen von Absatz 3 Buchstaben b–d und Absatz 4 mitführen.
6 Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.
Art. 3b1 Tragen von Schutzhelmen
(Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht—, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 222 geprüfte Schutzhelme tragen.
2 Von der Helmtragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
a.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
b.
Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c.
Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen;
d.
Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
e.
Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;
f.3
Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077 oder EN 10784 geprüften Schneesporthelm tragen.
3 Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.
4 Von der Helmtragpflicht in Absatz 3 sind ausgenommen:
a.
Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
b.
Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
c.
Führer bei Fahrten im Werkareal;
d.
Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c der V vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge,VTS);
e.
Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.

Verfasst:
10. November 2008 16:00
von Boxerfahrer
Moin!
Danke schonmal!
Sollte heißen, keine Anschnallpflicht bzw. kein Kindersitz notwendig.