Reeder hat geschrieben:.........Was mir noch in Erinnerung liegt, war die Höhe bis Mitte der Kugel von der Fahrbahn.
Die sollte im belastetem Zustand bei 350 bis 420mm liegen.
Wenn dem wirklich so sein sollte, ist die einfache gerade Verlängerung des Viekantrohrs wohl nicht ausreichend.
Bei mir liegt die Höhe des Rohrs bei ca 200mm unbelastet...
Vitus hat geschrieben:Hier der auszug aus der STVZO § 42 - Quelle Internet STVZO, .......
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.......
Vitus hat geschrieben:und wenn Ihr jetzt mal Nachrechnet werden Ihr festellen das ihr fast immer Überladen fahrt
Sejerlänner Jong hat geschrieben:Hi Aynchel
Nicht das zul. Gewicht des Anhängers ist entscheidend sondern das tatsächliche Gesamtgewicht der Anhängelast.
Dein Anhänger leer z.B. 80 Kg , bleiben dir 79kg Zuladung
Aynchel hat geschrieben:Sejerlänner Jong hat geschrieben:Hi Aynchel
Nicht das zul. Gewicht des Anhängers ist entscheidend sondern das tatsächliche Gesamtgewicht der Anhängelast.
Dein Anhänger leer z.B. 80 Kg , bleiben dir 79kg Zuladung
hab eben mal nachgesehen, der Anhänger wiegt leer 85 kg
bei 80kg Nutzlast frag ich mich natürlich ob der ganze Aufwand noch Sinn macht
denn das entspricht dem nassen Baumwollzelt
Vitus hat geschrieben:Hallo
STVZO § 24-28 ist aufgehoben.
Und AHK geht immer noch, und wie sich Gewichte zusammensetzen steht in der STVZO, es werden aber immer die Bremswerte bei Fahrversuchen herangezogen, und wenn die nichts sind gibs auch nur dementsprechen die AHK Last eingetragen.
Kuhtreiwer hat geschrieben:Vitus hat geschrieben:Hallo
STVZO § 24-28 ist aufgehoben.
Und AHK geht immer noch, und wie sich Gewichte zusammensetzen steht in der STVZO, es werden aber immer die Bremswerte bei Fahrversuchen herangezogen, und wenn die nichts sind gibs auch nur dementsprechen die AHK Last eingetragen.
Was heißt das genau?
Dürfen die Dekra und Güv und wie sie alle heißen das jetzt doch?
Bisher hat mir der Dekra und der KÜS Mann immer gesagt, das sei § 24 , das dürfen sie nicht, nur Amtlich anerkannte Sachverständige, sprich TÜV..?
Kuhtreiwer hat geschrieben:Wiederholen?
FZO was ist das?
Vielleicht hab ich ja was überlesen
Hat jemand sonst das verstanden und kann mir das verständlich machen?
Gruß
& Gute Nacht bis dann
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