Piper Mc Sigi hat geschrieben:https://www.dreiradler.org/viewtopic.php?t=5993
In dem Fred wurde das Thema schon mal behandelt.
Ja schon, aber das ist eben der Stand von 2010.
Man müsste einen Juristen fragen, ob die Formulierung: "Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein,"
juristisch gleichbedeutend ist mit: "
Alle Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein,"
Es sieht mir so aus, als hätte man auf "alle" verzichtet, weil gleich darunter die Ausnahmen beschrieben werden, und ein Motorrad mit Beiwagen gehört eben nicht zu diesen Ausnahmen.