Wenn ich die aktuelle Interpretation richtig verstehe, will der Gesetzgeber oder sein Vertreter gegenüber dem Bürger überhaupt keine Freigabepapiere mehr. Denn darauf zielt die aktuelle Veröffentlichung des BMVI ab:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... aeder.htmlentscheidend ist, was auf dem
Reifen steht und in den Papieren. Allerdings musste eine Zäsur gemacht werden (wegen Brüssel?) und man bezieht diese Regelung auf Motorräder mit EG Zulassung und die sind immerhin schon bis zu 20 Jahre alt. Es sind übrigens die gleichem Motorräder, die in Frankreich meist von Fahrverboten wie Grenoble ausgenommen sind. Also wahrscheinlich irgendwas EU konformes.
Die Regelung, wie sie noch letztes Jahr galt, mit mitgeführter Freigabe, bleibt ausnahmsweise bestehen bis zum 31.12.2024 für
Reifen, die vor dem 1.1.2020 hergestellt wurden (ungeachtet des Motorrades)
Halbwegs unklar ist die Formulierung:
"Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden
bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden und ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen.
Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen."Dreimal gelesen komme ich zu dem Schluss, dass bei Motorrädern mit EG Zulassung Typ 1 und Verwendung von
Reifen in der eingetragenen Größe weder jetzt noch nach dem 1.1.2025 irgendetwas eingetragen oder mitgeführt werden muss.
Bei Motorrädern ohne EG Zulassung müssen hingegen beim Reifenwechsel jetzt auf Fabrikate nach dem 1.1.20 zwingend ein
Gutachten mit Eintrag in die Papiere hinsichtlich Fabrikat und Größe vorgenommen werden und nach dem 1.1.25 für alle
Reifen unabhängig vom Produktionsdatum.
Bleibt die Frage: was ist eigentlich ein Fabrikat? Ein beliebiges Produkt eines bestimmten Herstellers oder ein ganz bestimmter Typ (Profil)?
Nur mal so:
Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller
In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig.
Beurteilung:
Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht.
Wenn es also um den Hersteller geht, wird die Suppe nicht so heiß gegessen, wie sie gerade gekocht wird. Bei mir sind etliche eingetragen.