Crazy Cow hat geschrieben:Mal ganz generell:
Was das Erlöschen einer allgemeinen Betriebserlaubnis betrifft, ist ausschließlich ein Gesetzestext ausschlaggebend, ...
Sorry, aber welchen Sinn soll es machen, mit Dir darüber zu diskutieren, wenn Du nicht mal zwischen einer Betriebserlaubnis (BE), die dem Fahrzeughersteller vom KBA erteilt wurde, und einer "Allgemeinen Betriebserlaubnis" (ABE), die für Fahrzeugteile gilt, unterscheiden kannst.
Ausserdem habe ich nirgends geschrieben, dass der TÜV bestimmt, wann eine Betriebserlaubnis erlischt und was geprüft werden muss (behauptest Du)
Was geprüft werden muss, bestimmt die StVZO.
Ich frage mich auch, wie Du jetzt auf das Thema Überführungskennzeichen kommst und was Du von mir dazu hören möchtest.
Natürlich darf er damit überführend fahren und er darf auch Probe- oder Einstellfahrten damit machen. Dabei sollte aber nicht seine Frau im Boot sitzen und den Picknickkorb auf dem Schoß haben.
In der ganzen Diskussion, die hier geführt wird, ist keine einzige Deiner Aussagen haltbar, belegbar oder zielführend im Hinblick auf Stefan's Umbau und dessen Zulassung.
Da steht nur m.W. (meines Wissens) oder m.E. (meines Erachtens). Und wenn Dir jemand sagt, dass D.W. und D.E. (Dein Wissen und Dein Erachten) nicht zutreffend oder nicht von Bedeutung ist, dann versuchst Du auf Gedeih und Verderb, Deine unhaltbaren Thesen zu verteidigen, aber ohne sie wirklich belegen zu können.
Zeig mir den Gesetzestext, in dem steht, dass bei einem Fahrzeug, das vor dem 01.01.89 erstmals in Deutschland zugelassen wurde, es möglich ist, ohne Erlöschen der Betriebserlaubnis
die Antriebsart zu ändern, wenn der Motor schwächer oder maximal gleichstark ist.
Und zeig mir eine Sonderregelung für Oldtimer, die eine Zulassung von Stefan's Umbau ohne Einzelbetriebserlaubnis zulässt.
Das ist das, was Du behauptest.