1. Januar 2019 18:10
1. Januar 2019 19:06
3. Januar 2019 18:48
Rene hat geschrieben:Hi,
ich habe nicht wirklich ein Kaufinteresse, aber dennoch mal die Frage, wie das Zwecks Umschreibung der Papiere ist.
Bei moderneren Autos, habe ich mir sagen lassen, ist das keine allzu große Sache. Da muss nur eine normale Abnahme (ähnlich normalem Tüv) gemacht werden und man kann das Fahrzeug zulassen. Diese Abnahme darf meines Wissens auch GTÜ usw machen. Wie sieht das aber bei solchen "Sonderfahrzeugen" aus. Das G/S Gespann, dass ich in Österreich gekauft habe, konnte mein GTÜ Prüfer nicht abnehmen. Die Österrreicher hatten aber auch "spezielle Papiere" für das Gespann, mit Bildern usw über 4 Din A4 Seiten. War das hier ein Sonderfall, oder wie sieht das generell bei Motorrädern/Gespannen mit ausländischen Papieren aus?
Die imho wichtigere Frage ist die notwendige Voll-/Neuabnahme beim Import, weil je nach vorhandener Dokumentenlage und den Anforderungen vom TÜV für diese Voll-/Neuabnahme ist da von "ohne Probleme / minimale Kosten" bis "quasi unmöglich / unwirtschaftlich" eigentlich alles im Bereich des Möglichen.
Also besser vor dem Kauf mit dem TÜV-Ing. die Sachlage klären was gefordert wird, weil beim TÜV wird die Lage durch die interne Qualitätskontrolle halt leider nicht besser (was heute noch funktioniert kann morgen schon schwierig bis unmöglich werden...; wie bereits diskutiert).
3. Januar 2019 19:06
willi-jens hat geschrieben:
Und Zulassung über CoC kann man beim Gespann in der Regel vergessen (Ausnahmen wie die Jialing mal außen vor).
Nichts für ungut
Grüße
Jens
3. Januar 2019 19:16
UKO hat geschrieben:willi-jens hat geschrieben:
Und Zulassung über CoC kann man beim Gespann in der Regel vergessen (Ausnahmen wie die Jialing mal außen vor).
Nichts für ungut
Grüße
Jens
Widerspruch! Die EML Straßengespanne haben so ein COC Dokument. Damit war die Zulassung - TÜFF Abnahme nach §21 kein Problem.
Auch nix für ungut.
W-L hat geschrieben:Der von LBS gefundene Weg zur Berechtigung, eine Typbescheinigung für die von ihnen gefertigten Produkte ausstellen zu dürfen, ist der in Deutschland zuständigen Behörde unbekannt und steht, nach Auskunft des für diese Fragen zuständigen Fachmannes beim KBA, auch nicht im Einklang mit den geltenden EU-Richtlinien. Verstöße gegen bestehende Richtlinien würden vom KBA geprüft mit dem Ziel des Widerrufs entsprechender Genehmigungen.
3. Januar 2019 20:24
3. Januar 2019 20:31
Stephan hat geschrieben:Hab mal aufgeräumt.
Stephan