ddp - vor 1 Stunde 9 Minuten
Berlin (ddp.djn). Auch Selbstständige haben Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II), wenn ihr Einkommen nicht zum Leben reicht. Zum 1. Januar 2008 haben sich die Vorschriften, nach denen Arbeitsgemeinschaften und Sozialbehörden die Einkünfte berechnen, allerdings deutlich geändert.
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So spielt das Steuerrecht bei der Ermittlung von Einnahmen, Ausgaben und Nettoeinkünften keine Rolle mehr. Vielmehr kommt es auf die tatsächlich erzielten Umsätze und angefallenen Kosten an. Außerdem kann die Arge die Anerkennung von Betriebsausgaben verweigern, wenn diese vermeidbar wären oder «nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Arbeitslosengeld II entsprechen», wie das Bundessozialministerium in einer Mitteilung zu den Neuregelungen hervor hebt.
Die Abkehr vom Steuerrecht hat unter anderem die negative Folge, dass Selbstständige von ihren Einkünften keine Rücklagen mehr für größere Anschaffungen oder Reparaturen ansparen können. Wer innerhalb des Bewilligungszeitraums von sechs Monaten 400 Euro für die bald anstehende Inspektion seines Pkw anspart, muss damit rechnen, dass die Arge die 400 Euro dennoch zu den Einkünften zählt und das ALG II kürzt.
Auf der anderen Seite können Hilfebedürftige davon profitieren, dass Ausgaben sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben zählen und nicht mehr entsprechend den steuerlichen Abschreibungsfristen von den Einnahmen abgesetzt werden müssen. Wer beispielsweise einen Laptop für 900 Euro anschafft, musste bislang die Kosten wie in der Steuererklärung auf drei Jahre aufteilen. Von den Einnahmen durften entsprechend nur 25 Euro pro Monat (900 Euro geteilt durch 36 Monate) abgezogen werden. Jetzt kann die Arge die tatsächliche Belastung berücksichtigen. Wurde der Computer gegen Ratenzahlung auf ein Jahr angeschafft, zählt nunmehr die Monatsrate von 75 Euro bei der Einkommensermittlung voll als Betriebsausgabe.
Allerdings haben Selbstständige von der großzügigeren Berechnung der Betriebsausgaben nur dann etwas, wenn der zuständige Sachbearbeiter die anfallenden Kosten auch als notwendig anerkennt. Die aktualisierten Durchführungshinweise der Bundesarbeitsagentur zum ALG II machen hier strenge Vorgaben. So soll Leistungsmissbrauch dadurch vermieden werden, dass «betriebliche Ausgaben für überteuerte oder Luxusartikel» ungeprüft abgesetzt werden.
Unnötig sind dem Schreiben zufolge sowohl der Oberklasse-Pkw für den Handelsvertreter als auch der «Hochleistungs-PC», auf dem lediglich Geschäftsbriefe getippt werden. Im Zweifelsfall sollten sich Selbstständige vor dem Kauf bestätigen lassen, dass ihre Investition eine Betriebsausgabe ist. Denn wer erst kauft und dann nachfragt, riskiert eine Rückforderung der Arge. Diese entscheidet nämlich in der Regel vorläufig über den ALG-II-Anspruch von Selbstständigen. Nach Ablauf von sechs Monaten haben Unternehmer zwei Monate Zeit, um ihre Einnahmen und Ausgaben zu belegen. Erst dann befindet die Arge endgültig über den Leistungsanspruch.
ddp.djn/rog/rab