12. Juli 2012 14:26
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
12. Juli 2012 16:17
12. Juli 2012 17:17
Stephan hat geschrieben:Wechselkennzeichen, kwasi. Oder eher so J.B.mässig? Zum Drehen?
Stephan
12. Juli 2012 19:21
scheppertreiber hat geschrieben:Stephan hat geschrieben:Wechselkennzeichen, kwasi. Oder eher so J.B.mässig? Zum Drehen?
Stephan
Nö. Beide gleichzeitig.
12. Juli 2012 21:26
13. Juli 2012 18:23
scheppertreiber hat geschrieben:Müßte aber legal sein. Da steht nirgendwo, daß man nur genau 1 Nummernschild drauf machen darf
13. Juli 2012 19:00
14. Juli 2012 14:10
scheppertreiber hat geschrieben:das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf;
Ich mache beide Nummernschilder dran ...![]()
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14. Juli 2012 14:17
14. Juli 2012 18:01
14. Juli 2012 18:21