14. Oktober 2008 19:58
§106 (12):
Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und die für Beifahrer vorgesehenen Fußrasten erreichen können. Mit Motorrädern mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind, oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist, oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des Kindes entsprechen.
(5) Bei Krafträdern muss es dem Lenker mit jeder der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen möglich sein, auch bei höchster zulässiger Belastung des Fahrzeuges, auf allen in Betracht kommenden Steigungen und Gefällen und auch beim Ziehen von Anhängern bei jeder Fahrgeschwindigkeit diese, der jeweiligen Verkehrslage entsprechend, sicher, schnell und auf eine möglichst geringe Entfernung bis zum Stillstand des Fahrzeuges zu verringern und das unbeabsichtigte Abrollen des Fahrzeuges auszuschließen.
Bei gleichzeitiger Betätigung beider Bremsanlagen müssen alle Räder des Fahrzeuges gebremst werden können; dies gilt jedoch nicht für das Beiwagenrad bei Motorfahrrädern und Motorrädern mit Beiwagen.
Bei mehrspurigen Krafträdern muss eine Bremsanlage vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG )
§ 15.
(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Motorräder mit Beiwagen-Klasse L4e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,
2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,
3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
6. zwei oder drei Schlussleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler. Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
10. ein oder zwei Nebelschlussleuchten,
11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),
12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.
(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder Klasse L5e) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG (Klasse L7e) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:
1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,
2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,
3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,
4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,
5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,
6. eine oder zwei Schlussleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlussleuchten erforderlich sind,
7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,
8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,
9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).
Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:
10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,
11. eine oder zwei Nebelschlussleuchten,
12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,
13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,
14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.
(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.
§14(3) [...] müssen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht) [...] Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.
15. Oktober 2008 05:57
motorang hat geschrieben:...
BREMSE:...
Bei mehrspurigen Krafträdern muss eine Bremsanlage vom Lenkerplatz aus so feststellbar sein, dass mit ihr das Abrollen des Fahrzeuges auch bei Abwesenheit des Lenkers durch eine ausschließlich mechanische Vorrichtung dauernd verhindert werden kann. Diese Bremsanlage gilt als Feststellbremsanlage.
Im Klartext: eine Beiwagenbremse ist in Österreich nicht grundsätzlich vorgeschrieben, bzw. kann auch unabhängig von den restlichen Bremsen betätigt werden (Lenkbremse).
...
15. Oktober 2008 22:17
16. Oktober 2008 06:09
16. Oktober 2008 10:57
16. Oktober 2008 17:56
motorang hat geschrieben:...
Wie wird das eigentlich bei Autos mit ausschließlich Scheibenbremsen realisiert?
...
16. Oktober 2008 18:21
m904laalaa hat geschrieben: Welcher österreichische Gespannfahrer hat eine mechanische Feststellbremse am Mopped? Und wie ist das gelöst?
16. Oktober 2008 18:49
17. Oktober 2008 05:43
17. Oktober 2008 09:30
m904laalaa hat geschrieben:Hallo Andreas,
simple und doch einfache Lösung.
Hoffe doch, Du hast da irgend eine Möglichkeit vorgesehen, den Bügel zu sichern, wenn er während der Fahrt nicht gebraucht wird.
Wäre ein blödes Gefühl, wenn er sich bei einer nötigen Vollbremsung am Gasgriff abstützt...
Ehrlich gesagt, die Lösung mit 'nem Gummiband gefällt mir da besser. Ist auch quasi selbstnachstellend...
Noch 'ne Frage:
Was sind Fahrzeuge der Klassen L5e und L7e? Trikes und Quads?
Grüßle aus'm Süden,
Jürgen
Kraftrad
KFG §§ 2 (1), 3 (1); KDV § 20b (4)
Begriff:
Krafträder sind Kraftfahrzeuge mit 2 oder 3 Rädern, mit oder ohne Doppelrad.
Motorräder mit Beiwagen sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die an einer Seite (links bzw. rechts) mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden sind.
Einteilung (Ober- und Untergruppen, Klassen L1e - L7e):
Code 910 zweirädrige Kleinkrafträder mit Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h und Hubraum bis 50 ccm, Klasse L1e,
Code 911 dreirädrige Kleinkrafträder, Klasse L2e,
Code 912 Motorräder, Klasse L3e,
Code 913 Kleinmotorräder mit Hubraum bis 50 ccm, Klasse L3e,
Code 914 Leichtmotorräder mit Motorleistung bis 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht bis 0,16 kW/kg, Klasse L3e,
Code 915 Motorräder mit Beiwagen, Klasse L4e,
Code 916 Kleinmotorräder mit Beiwagen, Klasse L4e,
Code 917 Leichtmotorräder mit Beiwagen, Klasse L4e,
Code 918 dreirädrige Kraftfahrzeuge, Klasse L5e,
Code 919 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Klasse L6e,
Code 920 vierrädrige Kraftfahrzeuge, Klasse L7e.
Die Fahrzeugklasse die der Fahrzeugart zugeordnet wird, ist aus der Zulassungsbescheinigung ersichtlich.
Durch die Trennung eines als Motorrad mit Beiwagen zugelassenen Motorrades vom Beiwagen wird die Zulassung des Motorrades nicht berührt. Sofern diese beantragt wird, ist nur im Zulassungsschein die Untergruppe zu berichtigen.
Die einschlägigen EU-Richtlinien kennen die Gewichtsbegrenzung auf 400 kg nicht als Begrenzungskriterium zwischen Krafträdern und Kraftwagen; diese Definition wird daher geändert bzw. die Gewichtsgrenze aufgehoben.
Kraftfahrzeuge mit 3 Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen.
B-Führerschein taugliche Krafträder mit Hubraum bis 125 ccm und Motorleistung bis 11 kW (15 PS) werden der Klasse L3e zugeordnet.
Die freiwillige Ausrüstung von Krafträdern mit einem Rückwärtsgang ist zulässig.
Umrechnung der Motorleistung: 1 kW (Kilowatt) = 1,36 PS (Pferdestärken)
Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabriksschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben enthalten:
1. Name des Herstellers
2. Betriebserlaubniszeichen
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
4. Standgeräusch
19. Oktober 2008 20:52
m904laalaa hat geschrieben:Aber mal ehrlich: Welcher österreichische Gespannfahrer hat eine mechanische Feststellbremse am Mopped? Und wie ist das gelöst?
motorang hat geschrieben:Wie wird das eigentlich bei Autos mit ausschließlich Scheibenbremsen realisiert?
20. Oktober 2008 05:13
20. Oktober 2008 07:41
20. Oktober 2008 11:34
20. Oktober 2008 12:03
20. Oktober 2008 12:07
Preuße hat geschrieben:Ich will ja nicht schlau reden, aber so langsam aber sicher gehen mir die österreichischen Vorschriften voll auf den Zeiger.
20. Oktober 2008 13:02
Andreas a.d.k.G hat geschrieben:Ansonsten voll daneben Dein Statement.
Andreas, der kahlgryndige
20. Oktober 2008 13:15
20. Oktober 2008 13:59
Übrigens konnte mir die österreichische Botschaft bezüglich meiner Anfragen zur Geltung von EU- Recht in Österreich bislang nicht weiterhelfen. Falls sie es denn mal schaffen stell ich´s hir rein.
20. Oktober 2008 15:57
20. Oktober 2008 16:17
An den Moderator, welcher zum Löschen zuständig ist:
Wenn es wegen meines kritischen und unschlauen Beitrages weiter nur Sprüche gibt, dann möge er ihn rückstandslos entfernen.
20. Oktober 2008 18:02
Preuße hat geschrieben: Paßt jemand mein gewählter Name nicht?
20. Oktober 2008 19:09
Preusse hat geschrieben: Bin für Kritik offen.
20. Oktober 2008 19:32
20. Oktober 2008 19:59
20. Oktober 2008 20:02
20. Oktober 2008 20:25
Preuße hat geschrieben:Na dann bin ich ja froh, daß wir uns wieder lieb haben.
20. Oktober 2008 20:27
20. Oktober 2008 20:30
20. Oktober 2008 20:37
Andreas a.d.k.G hat geschrieben:........ automatisch generiert.
2. November 2008 20:07
2. November 2008 20:57
2. November 2008 21:35
2. November 2008 22:03
Preuße hat geschrieben:.....Nicht das mir jetzt wieder einer mit Großmäuligkeit o.ä. kommt. Das o.Geschriebene ist eine rechtstheoretische Darstellung. Nicht zuverwechseln mit Rechthaberei. Die sollts nämlich nicht sein.
Grüße
2. November 2008 22:28
3. November 2008 08:52
8. November 2008 20:52
Stephan hat geschrieben:In GB muß ich ja auch nur die Scheinwerfer abkleben und nicht direkt das ganze Teil austauschen.
8. November 2008 22:59
8. November 2008 23:23
9. November 2008 08:20
9. November 2008 11:30
15. November 2008 11:30
16. November 2008 09:06
Schrat hat geschrieben:Lieber motorang,
was sind das denn für Gesetzte? Haben die Schreibtischhengste nichts anders zu tun?
16. November 2008 15:10
17. November 2008 16:47
Schrat hat geschrieben: bin eben ein etwas altertümlicher Mensch, eben ein 68iger Opa der fast jede Art von Bevormundung ablehnt. Und um der eigenen Sicherheit wegen trage ich im Falle einer Panne immer eine Weste,
Schrat
17. November 2008 17:02
24. November 2008 11:00
24. November 2008 11:34
25. November 2008 07:36
25. November 2008 10:35