+++ welche leuchten sind pflicht ? +++

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Beitragvon tigama » 21. September 2009 16:41

hallo zusammen,

habs letztens irgendwo in den weiten des forum gelesen und leider nicht aufgeschreiben, bzw. mir gemerkt (altersheimer läßt grüßen !)

und jetzt find ich´s auch nciht mehr :-(

welche leuchten sind denn jetzt am seitenwagen als mindestbeleuchtung PFLICHT ?

danke und gruß markus
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Beitragvon Kay-Uwe » 21. September 2009 16:51

Vorn : Blinker ,Standlicht

Hinten : Blinker ,Standlicht .Reflekter

vermute ich mal als Mindestausstattung

Gruß Kay
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Beitragvon tigama » 21. September 2009 17:22

ich meine vorne = begrenzung/weiß und blinker

hinten = nur blinker !?

aber sicher bin ich mir nicht :-(
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Beitragvon Marschall » 21. September 2009 18:39

Kay-Uwe hat geschrieben:Vorn : Blinker ,Standlicht

Hinten : Blinker ,Standlicht .Reflekter

vermute ich mal als Mindestausstattung

Gruß Kay


Jepp, korrekt so. Hatte mich mal mit einem Prüfer wegen Bremslicht in den Haaren-er hat klein bei gegeben :-D
Gruss Tom

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Beitragvon tigama » 21. September 2009 20:09

also vorne begrenzung weiß und blinker

und hinten begrenzung rot und blinker

DANKE :-)
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Beitragvon sirguzzi » 21. September 2009 20:19

Da habe ich auch eine Frage zum Thema:
Reicht bei Bj.84 das Bremslicht am Motorrad oder muß auch eins an den Beiwagen?
Und wo steht das, in der STVZO?

Gruß
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Beitragvon Stephan » 21. September 2009 20:27

www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53.php

Die meinen der Paragraph 53, wäre der Richtige.


Stephan
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Beitragvon Marschall » 22. September 2009 09:07

sirguzzi hat geschrieben:Da habe ich auch eine Frage zum Thema:
Reicht bei Bj.84 das Bremslicht am Motorrad oder muß auch eins an den Beiwagen?
Und wo steht das, in der STVZO?

Gruß

Reicht am Mopped.
Gruss Tom

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Beleuchtung

Beitragvon EX Jonas-Treiber » 8. Januar 2010 16:44

Auch wenn mit einem Bremslicht dem Gesetz Genüge getan ist, was spricht eigentlich gegen ein Bremslicht am Beiwagen?

Am Energiebedarf kann es kaum scheitern und ein zweites Bremslicht hilft die Aufmerksamkeit des Hinterherfahrenden auf das Bremsen des Gspanns hinzuweisen.

Gruß Walter, der kein zusätzliches Anschieben während der Fahrt haben möchte................
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Re: Beleuchtung

Beitragvon DUC » 8. Januar 2010 17:27

EX Jonas-Treiber hat geschrieben: und ein zweites Bremslicht hilft die Aufmerksamkeit des Hinterherfahrenden auf das Bremsen des Gspanns hinzuweisen..


Da sich der gemeine Dosentreiber mehr auf Navi, Bordcomputer, Radio,
ABS, ESP und Einparkhilfe verlässt als auf seine Augen, helfen
da auch 10 Bremslichter nicht wirklich weiter.... :wink:
Gruß Duc ®
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Re: Beleuchtung

Beitragvon EX Jonas-Treiber » 8. Januar 2010 17:48

Da sich der gemeine Dosentreiber mehr auf Navi, Bordcomputer, Radio,
ABS, ESP und Einparkhilfe verlässt als auf seine Augen, helfen
da auch 10 Bremslichter nicht wirklich weiter.... :wink:[/quote]

Trifft im Extremfall leider zu, trotzdem sind 2 Bremslichter besser als eins, erhöht die Chance gesehen zu werden etwas, ist natürlich keine Garantie, auch deshalb sind bei den Dosen inzwischen dri Bremslichter --das mittlere wohl mit Absicht in ca. Augenhöhe---

Gruß Walter
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Beitragvon Schorpi » 8. Januar 2010 18:00

Moin-

ich finde auch-zwei sind besser als eins.
Ausserdem sieht es besser aus,von wegen der Symmethrie.

-SCHORPI- :P
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dass einer dem anderen
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Beitragvon mani #67 » 8. Januar 2010 19:04

Hallo Miteinander!

Bei meinem Moped vibriert's schon hin und wieder mal das Birnchen hinten durch, dann bin ich froh, wenn ich ein zweites, funktionierendes Bremslicht :idea: am Beiwagen hab!

Schöne Grüße!
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Beitragvon Feinmotoriker » 9. Januar 2010 14:45

An meinem Oldtimer hab ich auch nur am Motorrad Bremslicht. Am Beiwagen ist nur weiße Begrenzungsleuchte vorn und ein Rücklicht hinten. Außerdem ein roter Rückstrahler.

Eigentlich bräuchte ich überhaupt kein Bremslicht. Ist mir aber sicherer, wenn zumindest ein dran ist.
Hintergund:

Baujahr 1942. Lima 6V 60W, Batterie 7 AH

Also keine Blinkerpflicht (ab 62)
Keine Bauartprüfung der Beleuchtung notwendig (ab 54)
Kein Bremslicht notwendig (ab 88, außer wenn serienm. dran)

Am Beiwagen ist generell kein Bremslicht vorgeschrieben, bis vor ca 20 Jahren war es sogar verboten (!)

Durch den Zwang, auch bei Tag mit Licht fahren zu müssen ist die Lima permanent überlastet, speziell im Stadtverkehr. Also ringsum LED-Beleuchtung außer Scheinwerfer und Verzicht auf das zweite Bremslicht.
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Beitragvon Stephan » 9. Januar 2010 15:04

Ööööh, müsste das nicht "bis" heissen :oops:



Stephan :smt025
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Beitragvon EX Jonas-Treiber » 9. Januar 2010 16:54

Feinmotoriker hat geschrieben:
Am Beiwagen ist generell kein Bremslicht vorgeschrieben, bis vor ca 20 Jahren war es sogar verboten (!)



Das habe ich auch noch nicht gewußt, mein MZ Gespann hatte vor über 30 Jahren serienmäßig auch am Beiwagen ein Bremslicht und es ist beim TÜV nicht beanstandet worden.

Da fällt mir ein, bei einer HU hat der Prüfer nicht fahren wollen, mußte ich dei Bremsprobe machen, als er den Bremsflüssigkeitsvorrat in einem Schläuchlein sah und ich ihm anhand der Untelagen beweisen konnte, dass dies serienmäßig war, hat er sich wohl nicht mehr getraut damit zu fahren :grin:
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Beitragvon Feinmotoriker » 9. Januar 2010 19:23

Stephan hat geschrieben:Ööööh, müsste das nicht "bis" heissen :oops:



Stephan :smt025


Es müsste "ab" heissen. Weil es ab dem genannten Jahr Pflicht ist. Es könnte auch "bis" heissen, wenn man denn darauf hinweisen würde, daß es bis zum genannten Jahr ohne ging.

Das Verbot für Beiwagenbremslicht galt wie immer nur für Fahrzeuge, die nicht ohnehin vom Hersteller damit ausgerüstet waren.
In der DDR war es nämlich Pflicht. Schon lange. In Russland auch, seit ca Mitte der 70er Jahre.
In Westdeutschland war der Beiwagen schon immer ein "Anbauteil". An Anbauteilen durften zwar Begrenzungsleuchten dran sein, aber kein bremslicht, zb. Kann aber auch sein, daß es länger als 20 Jahre her ist, da müsste ich genau nachschauen.
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Beitragvon Stephan » 10. Januar 2010 09:42

Aha, da hab ich wohl die Zeichensetzung mistverstanden . . .



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Beitragvon rängdäng » 11. Januar 2010 07:25

moin moin

für mich ist
" sehen & gesehen werden von grösster Wichtigkeit.
Kompromisslos :wink: ( auch wenn die Optik leidet)

genauso
wie Bremsanlage+Bereifung
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Beitragvon Hermann » 11. Januar 2010 16:58

sirguzzi hat geschrieben:Da habe ich auch eine Frage zum Thema:
Reicht bei Bj.84 das Bremslicht am Motorrad oder muß auch eins an den Beiwagen?
Und wo steht das, in der STVZO?

Gruß

Klick Viel Spaß beim lesen! :-D
Gruß
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Re: Beleuchtung

Beitragvon sirguzzi » 11. Januar 2010 18:25

EX Jonas-Treiber hat geschrieben:Auch wenn mit einem Bremslicht dem Gesetz Genüge getan ist, was spricht eigentlich gegen ein Bremslicht am Beiwagen?

Am Energiebedarf kann es kaum scheitern und ein zweites Bremslicht hilft die Aufmerksamkeit des Hinterherfahrenden auf das Bremsen des Gspanns hinzuweisen.

Darum geht es mir nicht.
Ein Gespannbauer und ein TÜV-Prüfer behaupten aber, ein Bremslicht am BW sei vorgeschrieben.
Und da wüßte ich gerne, wo das steht, habe noch nix dazu gefunden.
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Re: Beleuchtung

Beitragvon Marschall » 11. Januar 2010 19:29

sirguzzi hat geschrieben:
EX Jonas-Treiber hat geschrieben:Auch wenn mit einem Bremslicht dem Gesetz Genüge getan ist, was spricht eigentlich gegen ein Bremslicht am Beiwagen?

Am Energiebedarf kann es kaum scheitern und ein zweites Bremslicht hilft die Aufmerksamkeit des Hinterherfahrenden auf das Bremsen des Gspanns hinzuweisen.

Darum geht es mir nicht.
Ein Gespannbauer und ein TÜV-Prüfer behaupten aber, ein Bremslicht am BW sei vorgeschrieben.
Und da wüßte ich gerne, wo das steht, habe noch nix dazu gefunden.


Stimmt aber nicht. Lass es Dir doch vom TÜVer einmal zeigen :-D
Gruss Tom

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Beitragvon Feinmotoriker » 11. Januar 2010 19:43

Die Stelle, wo am BEIWAGEN ein BREMSLICHT sein muß, wird er nicht finden. Die gibt´s nämlich nicht.
Da steht nur, wo das Rücklicht sein muß und darf,und daß ein Rückstrahler da sein muß und wo.
Wenn ein Bremslicht da sein MÜSSTE würde da stehen wo und wie.
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Re: Beleuchtung

Beitragvon rängdäng » 12. Januar 2010 06:15

sirguzzi hat geschrieben:
EX Jonas-Treiber hat geschrieben:Auch wenn mit einem Bremslicht dem Gesetz Genüge getan ist, was spricht eigentlich gegen ein Bremslicht am Beiwagen?

Am Energiebedarf kann es kaum scheitern und ein zweites Bremslicht hilft die Aufmerksamkeit des Hinterherfahrenden auf das Bremsen des Gspanns hinzuweisen.

Darum geht es mir nicht.
Ein Gespannbauer und ein TÜV-Prüfer behaupten aber, ein Bremslicht am BW sei vorgeschrieben.
Und da wüßte ich gerne, wo das steht, habe noch nix dazu gefunden.


vielleicht hilft das
http://www1.adac.de/Auto_Motorrad/oldti ... geID=61098
und
http://www.dvr.de/site.aspx?url=html/dv ... tungen.htm
:wink:

Dazu sag ich noch
bei der letzten Tüv abnahme der R100R war der Prüfer sehr wohl im
Bilde welche Beleuchtung am Gespann vorgeschrieben ist.
Eine Bremsleuchte am Boot ist nicht erforderlich.
:!:
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Re: Beleuchtung

Beitragvon Hermann » 12. Januar 2010 15:44

sirguzzi hat geschrieben:Ein Gespannbauer und ein TÜV-Prüfer behaupten aber, ein Bremslicht am BW sei vorgeschrieben.

Der TÜV ist nicht unfehlbar, in Deutzeland ist ein SW allgemein ein Anbauteil und kein fester Bestandteil des Fahrzeugs.
Siehe auch "Feinmotoriker".

Wenn ich die Bestimmungen der StVZO richtig interpretiere, dann sollten Begrenzungsleuchten ausreichen.
(Also Weiß vorne, Rot hinten, ggfs. Gelb seitlich)
Gruß
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Re: Beleuchtung

Beitragvon rängdäng » 12. Januar 2010 16:03

Hermann hat geschrieben:
sirguzzi hat geschrieben:Ein Gespannbauer und ein TÜV-Prüfer behaupten aber, ein Bremslicht am BW sei vorgeschrieben.

Der TÜV ist nicht unfehlbar, in Deutzeland ist ein SW allgemein ein Anbauteil und kein fester Bestandteil des Fahrzeugs.
Siehe auch "Feinmotoriker".

Wenn ich die Bestimmungen der StVZO richtig interpretiere, dann sollten Begrenzungsleuchten ausreichen.
(Also Weiß vorne, Rot hinten, ggfs. Gelb seitlich)


genau so
:!:
hab mal einen Text-Gesetz gehabt-find ich leider im Moment nicht
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Beitragvon Hermann » 13. Januar 2010 05:38

Was ich in diesem Zusammenhang schlimm finde ist die undurchschaubare Flut an Vorschriften, der Gesetze, die auch und gerade ein "TÜVler" kaum durchschaut!

Beispiel Überholverbot Motorräder (Deutzeland): Ich darf mit einem Bike, was von 0 auf 100 in 4 Sekunden ist, kein Auto im Überholverbot überholen, eine Dose mit 1000Kg Leergewicht und 50PS darf aber ein Mopped überholen! (Einspurige Fahrzeuge/mehrspurige Fahrzeuge) :roll:

Und WO BITTE ist dort ein Gespann aufgeführt in den Bestimmungen? Jetzt kommt es wieder: Der SW ist ein ANBAUTEIL! D.h. ein Gespann ist in dem Moment des Überholvorgangs ein EINSPURFAHRZEUG!

Wie krank ist dieses Land? Und, by the way, Europa wird das noch bis zum Exzess treiben!

Es wird Zeit, daß die für solchen Quark Verantwortlichen auch wirklich zur VERANTWORTUNG für ihren Bullshit herangezogen werden!! Aber hier ist eine Feinstaubplakette wichtiger ..................... :smt013
Gruß
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Beitragvon rängdäng » 13. Januar 2010 07:22

Was ist nun richtig?
Bremsleuchte am Boot -ja-oder-nein,
Ist ein Gespann nun als Einspuriges Fzg oder Mehrspuriges Fzg anzusehn.?!!

http://bundesrecht.juris.de/stvzo/index.html


http://www.juraforum.de/gesetze/StVZO/5 ... ahler.html


So definiert ist das Gespann
http://de.wikipedia.org/wiki/Motorradgespann

zum Nachlesen
http://mz-forum.com/viewtopic.php?t=420 ... bremslicht

+
https://mz-forum.com/viewtopic.php?f=6&t=4202
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Beitragvon muli » 13. Januar 2010 07:40

hallo zusammen,
das ist doch ganz einfach :D
in deutschland ist ein gespann definitiv ein einspurfahrzeug; aus dem grund muß auch nur am motorrad ein bremslicht sein; die notwendigkeit von fahrzeugbegrenzungsleuchten (weiß nach vorne, rot nach hinten) begründet sich wohl darauf, daß die "anbauteile" weiter als 40 cm horiziontal vom rücklicht des motorrades hinausragen; und eben weil es ein einspurfahrzeug ist, darf wohl auch kein zusätzliches abblendlicht am beiwagen montiert werden, da ansonsten der eindruck entstehen könnte, es nähert sich ein zweispurfahrzeug *anshirnlang*
aus diesem sachverhalt heraus ergibt sich ebenfalls, daß das kennzeichen am motorrad befestigt zu sein hat - selbstverständlich gibt es TÜV-Stellen, die einem auch was anderes eintragen; anscheinend haben die graukittel zumindest hier einen gewissen ermessensspielraum;

das mit dem einspurfahrzeug hat aber auch "vorteile" - so ist eine warnblinkanlage nicht pflicht, auf warndreieck und verbandskasten kann ebenfalls verzichtet werden;

nebenbei, die warnblinkanlage war mit eines der ersten sachen, die ich an meinem gespann nachgerüstet habe; kurz darauf folgten warndreieck und verbandstasche ...

im ösiland gilt das gespann als zweispurfahrzeug - hier ist ein warndreieck pflicht;

cu
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Beitragvon rängdäng » 13. Januar 2010 07:47

@ muli

"Zitat"
das mit dem einspurfahrzeug hat aber auch "vorteile" - so ist eine warnblinkanlage nicht pflicht, auf warndreieck und verbandskasten kann ebenfalls verzichtet werden;

nebenbei, die warnblinkanlage war mit eines der ersten sachen, die ich an meinem gespann nachgerüstet habe; kurz darauf folgten warndreieck und verbandstasche ...

:wink:
ist bei mir auch an Bord

und
persönl.versteh ich die Gesetzeslage genau so
:smt023
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Beitragvon Hermann » 14. Januar 2010 18:43

Ich hab das mal vor einiger Zeit zusammengestellt, kann aber nicht sagen ob es wirklich noch topaktuell ist, da ja ständig "herumeuropäisiert" wird:


Scheinwerfer:

Wenn das Motorrad vor dem 1.1.1954 zugelassen wurde, benötigen die Scheinwerfer kein Bauart-Prüfzeichen (Wellenlinie im Glas)

Eine Fernlichtkontrolllampe ist nicht nötig,wenn man das Umschalten von Fern- und Abblendlicht an der Stellung des Schalters erkennen kann.

Bei der Montage eines Scheinwerfers sind folgende Abstandsmaße zu beachten:

Die untere Kante des Scheinwerferglas muß mindestens 500 mm und darf nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegen.

Der höchste Punkt des Scheinwerferglas darf 1200 mm nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Abstandsmaße zu den Blinkern müssen beachtet werden.

Für Doppelabblendlicht ist eine gemeinsame Streuscheibe erforderlich (oder EG-Betriebserlaubnis). Doppelfernlicht ist zugelassen.

Zusatzscheinwerfer ist jeweils nur einer zugelassen. Also ein Fernscheinwerfer (muss links montiert werden) und ein Nebelscheinwerfer (muss rechts montiert werden). Beide jeweils auf der Höhe der Hauptscheinwerfer (andere Regel nur wenn EG-Betriebserlaubnis vorliegt).

Zusatzscheinwerfer dürfen nicht auf Sturzbügel montiert werden.


Rücklicht:

Motorräder mit Erstzulassung vor dem 1.1.1954 benötigen kein bauartgenehmigtes Rücklicht. (Wellenlinie).

Der untere Rand der Schlußleuchte muß mindestens 250 mm (vor Ez 1.7.58 mind 150 mm) und darf maximal 1000 mm über der Fahrbahn liegen.

Hinten ist zusätzlich ein von der übrigen Beleuchtungsanlage unabhängiger Rückstrahler ("Katzenauge") Vorschrift. Auf Prüfzeichen achten!

Motorräder mit Seitenwagen müssen sogenanntes Begrenzungslicht haben, bestehens aus Standlicht >> Scheinwerfer, weiße Leuchte am Seitenwagen vorne, Rücklicht am Motorrad und Rücklicht am Seitenwagen. Bei älteren Fahrzeugen ist auch ein einzelnes Begrenzungslicht mit nach vorne weißem und nach hinten rotem Glas möglich.


Bremslicht:

Motorräder mit Erstzulassung vor 31.12.1987 benötigen kein Bremslicht.

Bremslicht ist nur eines erlaubt.
Bei Motorrädern mit Seitenwagen sind 2 Bremslichter erlaubt, aber nicht vorgeschrieben.

Für Bremsleuchten gilt wie beim Rücklicht: Wenn die Erstzulassung vor dem 1.1.1954 erfolgte, ist die Verwendung von ungeprüften Gläsern zulässig. (Wellenlinie nicht vorhanden).

Vor Erstzulassung 1.1.1983 ist gelbes Bremslicht zulässig

Die Abstandsmaße zur Montage entsprechen den Vorschriften für Rücklichter.


Blinker:

Wenn das Motorrad eine Erstzulassung vor dem 1.4.1957 aufweist, werden keine Blinker am Motorrad verlangt.

In allen anderen Fällen müssen folgende Vorschriften beachtet werden:

1.) Die Blinker müssen ein Prüfzeichen besitzen.

2.) Es müssen bestimmte Abstandsmaße bei der Montage eingehalten werden.

Zubehörblinker zum Nachrüsten müssen jedes der folgenden Prüfzeichen aufweisennDen Ländercode, z. B. (E1) = Deutschland oder (E11) = Großbitannien ect.

(11) = Blinker nach vorne wirkend

(12) = Blinker nach hinten wirkend

(Bei der Montage beachten, sofern diese Kennzeichnung vorhanden ist!)

(50R) = Blinker für Motorräder geprüft.

Geprüfte Blinker sind nicht eintragungspflichtig, wenn die Anbauvorschriften eingehalten werden!

Am Seitenwagen ist ein einzelner, nach vorne und hinten wirkender Blinker zulässig.

Anzeigelampen zur Blinkerkontrolle sind nicht nötig, wenn man durch die Schalterstellung oder durch spezielle Blinkergläser/Anbringung der Blinker das Einschalten erkennen kann.

Bei der Montage müssen gewisse Abstände eingehalten werden.

Montagerichtlinie nach §54 Abs. 4, Punkt 2:

Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite.

Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen.

Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.

Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des Beiwagen angebracht sein. Bei wahlweisem Eintrag des Seitenwagens müssen die Blinker am Motorrad bei SW-Betrieb ausser Funktion gesetzt und abgedeckt / verdreht werden.



Ergänzung:

Fahrzeuge müssen mit Blinker ausgerüstet sein die das Anzeigen der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhälnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich zu erkennen sind.

Die nach hinten wirkenden Blinker dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht sein.

Die nach vorn wirkenden Blinker dürfen an beweglichen Teilen angebracht sein wenn sie nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.

Es ist nur gelbes Blinklicht zulässig.


Ausnahmen:

§ 54 gilt nicht an Fahrzeugen die erstmals vor dem 01.01.1962 zugelassen worden sind.

Die Anbringung an beweglichen Fahrzeugteilen ist an Fahrzeugen zulässig die vor dem 01.01.1987 zugelassen worden sind.

Rotes Blinklicht ist zulässig an Fahrzeugen die vor dem 01.01.1970 zugelassen worden sind.

Lenkerendenblinker:

Anstelle eines Blinkerpaares vorne und hinten dürfen an Motorrädern auch so genannte "Ochsenaugen" angebaut werden. Dann muss der Abstand von Blinker zu Blinker mindestens 560 mm betragen.
Gruß
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Beitragvon rängdäng » 14. Januar 2010 19:40

@ Hermann
schön gute Auflistung
:wink:
wassedicht
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Beitragvon Hermann » 14. Januar 2010 19:47

So sindse, die MZ-Treiber :-D
Gruß
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Beitragvon rängdäng » 14. Januar 2010 20:05

Hermann hat geschrieben:So sindse, die MZ-Treiber :-D



:wink:
wassedicht
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Beitragvon Hermann » 14. Januar 2010 20:08

:supz:

Leider tut sich da im Moment nicht viel bei Waldmann & Wimmer, der Staat versenkt die Millionen lieber bei amerikanischen Herstellern, aber das gehört hier nicht her.
Gruß
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