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Kleintransporter und Gesetze?

16. März 2011 02:34

Also, meine Fragen betreffen gewerblich genutzte Kleintransporter als Werkstattfahrzeug, nicht Spedition oder Kurierdienst.
Worin liegt der Unterschied zwischen zulässigem Gesamtgewicht bis 2,8t und bis 3,5t, Fahrtenschreiber/-buch -Pflicht?

Gibt es dazu stark unterschiedliche Kosten Versicherung/Steuern?

Anhängerbetrieb: gibt es da Einschränkungen, Fahrtenschreiberpflicht o.ä.?

Hinweise auf die entsprechenden Gesetzestexte wären sehr interessant.

16. März 2011 07:42

Kleintransporter mit Anhänger unterliegen auch dem Sonntag-Fahrverbot
§30 StVO: ......... Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.......

16. März 2011 07:44

http://verkehr.freepage.de/cgi-bin/feet ... le/35t.htm

Bei dem Einsatz als Wekstattfahrzeug kommt es daruf an, ob du es auch auf weiten Strecken usw. einsetzt.

Dazu gibt es Vewrwaltungsvorschriften.

Grundsätzlich lohnt es sich aus Versicherungs- bzw. Steuergründen NICHt abzulasten, es hat eher einen Nutzen bezüglich des Fahrtscheibers und der Geschwindigkeiten unter 2.8 t zu bleiben.

Gebe dir gerne Auskunft, stelle deine Fragen.

Gruß aus der Pfalz, Alex

16. März 2011 21:08

Moosmann hat geschrieben:Gebe dir gerne Auskunft, stelle deine Fragen.

Dankeschön.
Also, es geht um Fiat Ducato Kastenwagen aktueller Baujahre mit Werkstattausrüstung, die technisch für 3350kg zulGG ausgerüstet sind, aber bei Erstzulassung auf 2,8t zulGG abgelastet wurden, als Begründung dafür wurde der Verzicht auf Fahrtenschreiber genannt.
Die Fahrzeuge werden gewerblich im Handwerk eingesetzt in ganz Deutschland und 0,1% ;-) Ausland.
Da diese 2,8t öfter mal nicht ganz ausreichen, möchte ich wissen, was bei einer Auflastung auf die 3350kg zulGG für Auflagen erfüllt werden müssen, sind da wirklich Fahrtenschreiber oder -Buch erforderlich?

Und was passiert bei Betrieb mit Anhänger zum Transport von Baustellen-/Arbeitsmaterial, welche Auflagen gibt es da?

16. März 2011 21:34

möglicherweise haben sich die Bestimmungen wieder mal geändert, aber ich hatte mal genau so einen. Ducato, 3,5, Hochlang mit Werkstatt, AHK und Fahrtenschreiber.

Ich habe den Fahrtenschreiber einbauen lassen, weil ich mit meinem Führerschein mit Fahrzeug und Anhänger leicht in den Bereich der späten 90er Jahre LKW-Regelung kam. Gleichzeitig habe ich das Fahrzeug mit AHK versehen und auf 2,8 to ablasten lassen, damit andere auch damit fahren dürfen. Soweit kein Problem.

Das gab es beim Verkauf. Der Käufer, gleicher Führerschein wie meiner, wollte den Wagen gern wieder auflasten lassen.

Man höre und staune, das ging nicht, aufgrund technischer Bedenken.
Durch die AHK und ihre Stützlast von 150kg wäre das zul. Gesamtgewicht auf 3,65 to gestiegen, entspr. die Hinterachslast usw. Er hat es dann sein lassen.

Also vorher genau prüfen, was du vorhast. Die 150kg AHK war natürlich ein Segen beim Ziehen von Hubsteigern usw. Es war halt nur ein Papier-Bullshit, oder die Reihenfolge der Eintragungen, aber so ist das in D.

Viel Glück.

edit: der Fahrtenschreiber war natürlich nicht erforderlich, wie sich später herausstellte. Aber es gibt ein neues Problem: Die LKW-Maut. Sie kennt imho keine 1-Achs Anhänger, auch ein 7,5to 3-Achs-Gespann muss wie ein LKW berappen. Nichtwissen und vergessen kost´ Strafe.

Natürlich ist die maßgefertigte Werkbank noch da und schenkungsweise ab zu geben. Ein 45mm Holzrahmen oben und unten mit 12mm Siebdruckplatten beplankt. Sehr leicht und trotzdem biegefest. Etwa 2500 x 500 x 70mm. Sie war rückwärtig mit Beschlägen am Karosseriegitter befestigt und stand zur Fahrzeugmitte auf zwei Vierkantrohren, unten im Holzboden verschraubt. Arbeitshöhe 1100mm. Darunter war ein stattliches Rollgerüst mit den nötigen Führungen unter der Werkbank drapiert, das ist auch noch da.

Allerdings hatte ich keine Trennwand, sondern eine Fangleiter hinter dem Fahrersitz, vonwegen Durchladen und so. Die Heizung ist aber leider nicht dafür ausgelegt. :(

17. März 2011 09:03

hallo zusammen,
abgesehn von den bereits erwähnten sachen, kommt da nicht auch die lenkzeit des fahrers hinzu ??? so irgendwas nach 8 stunden fahren müssen xyz stunden pause gemacht werden ???
wollte ich nur mal erwähnt haben ...
cu
muli

17. März 2011 09:14

Vielleicht mal einen Fahrlehrer oder Führerscheinstelle fragen ?

17. März 2011 09:30

Ok. Werde dir alles darüber schreiben.

Aber leider erst morgen, da ich gleich eine Kiefer OP habe und da nicht ganz so fit bin.

Gruß, Alex (Fahrlehrer aller Klassen) :-D :-D :-D :-D

17. März 2011 09:34

Alles gute Alex (schreiben ist danach eh einfacher wie sprechen) :oops:

GRüße Joe.

17. März 2011 16:14

Fahrtenschreiber ist ab 3,5 tonnen zGG des GESAMTEN Zuges Pflicht. Ziehst du mit dem 2,8 Tonner einen 1,6t Anhänger, ist das Kontrollgerät Pflicht. Nach Erstzulassung 01.05.2006 in digitaler Ausführung. Ist ein Kontrollgerät an Bord und muß genutzt werden (also z.B. 3,5t + Anhänger) mußt der Fahrer seine Tätigkeit der letzten 28 Tage nachweisen. Bei Nicht Fahrtätigkeit gibt es da Formblätter, die die Firma ausstellen und am Ende archivieren muß.

Digitales Kontrollgerät = Fahrerkarte. Selbige muß nach der ersten Benutzung regelmäßig ausgelesen werden, Daten gespeichert werden.
Gesamtgewicht des Zuges über 3,5 t heißt auch V max 80 km/h, bei mehr als 91 wirds richtig teuer, das digitale Kontrollgerät speichert das mindestens 365 Tage .......
Lenk und Ruhezeiten Regelung muß eingehalten werden ......
4,5 Stunden im Stück, 45 min Pause, nochmal 4,5 Stunden. 11 Stunden Tagesruhezeit, 45 Stunden Wochenendruhezeit nach spätestens 6 Tagen, nicht mehr als 48 Std / Woche (Fahrzeit + sonstige Arbeiten), nicht mehr als 90 Stunden / Woche. Ausnahmen und Sonderregelungen gibts aber auch noch .....

Fazit: bleib unter 3,5 Tonnen incl Anhänger. Macht vieles einfacher.

24. März 2011 19:24

Also es gibt die Möglichkeit das teil auf 2 t abzulasten, den Hänger mit nicht mehr als 1,5t zu fahren und das Zugfahrzeug als PKW mit wahlweise sitzen einzutragen.

Dann haste keinen Fahrtenschreiber und kein Sonntagsfahrverbot :D :D

Ansonsten stehe icih gerne für weitere Fragen zur Verfügung, gerne auch per PN

Gruß aus der Pfalz, Alex

24. März 2011 20:47

Moosmann hat geschrieben:Ansonsten stehe icih gerne für weitere Fragen zur Verfügung, gerne auch per PN

Eine Antwort auf die bereits gestellten würde mir schon reichen.

27. März 2011 09:32

Ei dann nochmal zusammengefasst:

Mit Anhänger Sonntagsfahrverbot.

Ab 3.5 t Fahrtenschreiber , dies gilt für Kfz incl. Anhänger

Also musst du entweder OHNE Anhänger fahren, dann kannste auflasten oder du bleibst bei den 2.8 t.

Und die Versicherung ist über 2.8 t teurer.

Steuern orientieren sich ebenfalls an der Nutzlast.

Ich hoffe dir damit geholfen zu haben.

Gruß, Alex

27. März 2011 19:07

sirguzzi hat geschrieben:
Moosmann hat geschrieben:Ansonsten stehe icih gerne für weitere Fragen zur Verfügung, gerne auch per PN

Eine Antwort auf die bereits gestellten würde mir schon reichen.


Auf so ne blöde Antwort tät ich auch nicht antworten, also nicht Dir, Herr Guzzi.

27. März 2011 21:57

Roll hat geschrieben:Auf so ne blöde Antwort tät ich auch nicht antworten, also nicht Dir, Herr Guzzi.

Nun ja, meine oben gestellten, meiner Meinung nach durchaus präzisen Fragen wurden noch nicht beantwortet.

28. März 2011 00:22

Mag sein, allerdings hat er ja PN angeboten, da tätst Du´s dann exklusiv kriegen :wink:

28. März 2011 05:56

Bis auf die Kosten und Paragraphenn. is' doch alles da. . .



Stephan
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